Letzthin hatte die Morgetenbergkorporation ihre Hauptversammlung. In meiner Funktion als "Bergvogt" habe ich zusammen mit dem Vorstand die Hauptversammlung und die Geschäfte vorbereitet. An der Versammlung waren 8 von 34 Miteigentümer anwesend.
Letzthin hatte die Morgetenbergkorporation ihre Hauptversammlung. In meiner Funktion als «Bergvogt» habe ich zusammen mit dem Vorstand die Hauptversammlung und die Geschäfte vorbereitet. An der Versammlung waren 8 von 34 Miteigentümer anwesend. Das zeigt den Strukturwandel in der Alpwirtschaft deutlich auf. Nach einer Stunde waren alle Geschäfte einstimmig genehmigt, inklusive Investitionen in der Höhe von 50’000 Fr.
Das war nicht immer so. Die Versammlungen dauerten manchmal bis nach Mitternacht, es waren über dreissig Stimmberechtigte anwesend, es gab Fraktionen , Emotionen, und Streit bis zur Androhung von Handgreiflichkeiten.
Letztes Jahr hat die Korporation das «Seybuch» bereinigt. Bis dahin waren in diesem «Seybuch», noch 49 Mitglieder verzeichnet, nach der Bereinigung verblieben 34 Mitglieder
Das Korporations- oder Allmendrecht ist eine über Jahrhunderte komplex austarierte Rechtsordnung aus dem Alemannischen Landrecht und regelte die Nutzung, Verwaltung und den Besitz des gemeinsamen Eigentumes.
Das ist nicht ganz unkompliziert für Uneingeweihte!
Die Alp Morgeten hat eine «Seyung» von 1261 1⁄₄ Füssen = ( Nutzungsrechte) – oder 180 Kuhrechte
1170 Füsse sind aufgeteilt auf Landparzellen im Weiler Bunschen , 91 «Füsse» sind zusätzlich Eigentum der Korporation ( Ähnlich dem Aktienrückkauf einer AG) Die Füsse können wie folgt genutzt werden.
7 Füsse = 1 Kuh
6 Füsse = 1 Rind
4 Füsse = 1 Maische
2 Füsse = 1 grosses Kalb
1 Fuss = 1 Milchkalb
1 Fuss = 1 Milchziege
1 Fuss = 1 Schwein
0 Füsse 1 Zuchtstier
Es gilt also das «Jus terrae» und nicht «jus sanguinis» Natürliche Personen werden nur Nutzungs -und Stimmberechtigt, wenn sie eine dieser Parzellen besitzen, Eigentümer der Alp Morgeten sind die Parzellen. Nutzungsberechtigt an der Alp Morgeten sind die jeweiligen Parzelleneigentümer- und diese sind Stimmberechtigt. Jeder Nutzungsberechtigte hat aber nur ein Stimmrecht , unabhängig von der Anzahl der Nutzungsrechte und Eigentumsanteile.
Die Tilgung der Infrastrukturlasten hingegen (Geld, Frondienste, Gemeinwerke) hat aber sehr wohl nach der Anzahl Nutzungsrechte zu und/ oder Anzahl gesömmerter Tiere zu erfolgen.
Um die Komplexität der «Bergrechnung» noch zu erhöhen: Nicht jeder Parzelleneigentümer nutzt sein Rechte selber, er kann die Nutzungsrechte mit oder ohne Parzelle verpachten, oder der Korporation zur Verwaltung überlassen.
Glosar.
Seyung: Anzahl der Nutzungsrechte einer Korporationsalp. Bezeichnet auch als «Kuhrechte». die ihrerseits wieder in kleiner Einheiten (zB «Füsse») aufgeteilt wurden, und je nach Alter und Art der Tiere vorhanden sein müssen sind um Vieh auf die Alp zu treiben. Diese Nutzungsrechte könne selber genutzt werden oder an andere Nutzer verpachtet werden.
Seybuch: Verzeichnis der Nutzungsberechtigten Parzellen im Tal, mit der jeweiligen Anzahl Nutzungsrechten (genannt «Füsse») auf diesen Parzellen und den jeweiligen aktuellen Grundeigentümern. Die Nutzungsrechte der Parzellen sind heute im Grundbuch als «Anmerkung» eingetragen. Der älteste Eintrag des Morgeten -Seybuchs stammt aus dem Jahr 1577 !
Die Rechtsgeschäfte und Besitzurkunden wurden aber schon in vorschriftlicher Zeit auf «Kerbhölzern» festgehalten.
Es waren nicht nur Schulden auf dem Kerbholz! Mehr davon im nächsten Beitrag.
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